Gebrauchtwagen kein Gepäck

12 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Im Streitfall hatte der Kläger in der Schweiz für gut 250 Euro einen gebrauchten Pkw erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro Einfuhrabgaben nicht erhoben werden dürften. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro herangezogen – und dies zu Recht! Ein Kraftfahrzeug ist ein Transportmittel und daher bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück anzusehen, so die ARAG Experten (FG Baden-Württemberg, Az.: 11 K 2960/12).



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