Motorradunfall: Sportschuhe begründen keine Mitschuld

13 Jun

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Der Ablauf ist immer ähnlich: Wenn nach einem Verkehrsunfall auf dem Zivilrechtsweg mögliche Schadensersatzansprüche geklärt werden sollen, so sucht die Gegenseite regelmäßig nach Anhaltspunkten, die ein „Mitverschulden“ des Schadensersatzklägers begründen. Der Hintergrund dabei ist, dass so die Schadensersatzansprüche gekürzt werden können und die Gegenseite somit günstiger davonkommen kann.

In einem solchen Fall hat nun jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden, dass einen verletzten Motorradfahrer bei einem Unfall kein Mitverschulden trifft, wenn er Sportschuhe trägt.

„Motorradschuhe“ nicht obligatorisch

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Motorradfahrer bei einem klassischen Parkunfall schwer verletzt. Der Fahrer eines rückwärts aus einer seitlichen Parklücke ausparkenden PKW hatte den Motorradfahrer übersehen und mit der Heckstoßstange „erwischt“. Der Motorradfahrer – mit Helm, Motorradjacke und -handschuhen sowie einer Arbeitshose und Sportschuhen bekleidet – geriet mit seinem Fuß in die scharfe Schadensstelle, die der Aufprall der Fahrzeuge hinterlassen hatte.

Um seinen Schadensersatz (ärztliche Behandlung und Schmerzensgeld) geltend zu machen, zog der Motorradfahrer vor Gericht, welches dem PKW-Fahrer eine Unfallschuld von 100% zuwies und dem Motorradfahrer den vollen geforderten Betrag zusprach.

Streit durch zwei Instanzen – Motorradfahrer obsiegt

Hiergegen jedoch wehrte sich der PKW-Fahrer in der nächsten Instanz – dem OLG Nürnberg – mit dem Argument, dass der Motorradfahrer Motorradschuhe hätte tragen können. Hätte er dies getan, so wäre die Verletzung nicht so schlimm ausgefallen, was ein Mitverschulden des Kradfahrers von 50% begründen sollte.

Die Richter schlossen sich dieser Argumentation jedoch nicht an und führten aus, dass weder die StVO noch die „allgemeine Verkehrsanschauung“ bestimmen würden, dass Motorradschuhe beim Fahren eines Motorrades Pflicht seien (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2013 – 3 U 1897/12).

In Unfallsachen gegen Mitverschulden argumentieren

Der Fall zeigt, dass neben den körperlichen Folgen eines Unfalls auch finanzielle Risiken bestehen, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden geltend macht. Zumindest wird dies in aller Regel von der Kfz-Haftpflichtversicherung versucht werden, um die eigenen finanziellen Belastungen so gering wie möglich zu halten. Ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte daher in solchen Fällen dringend konsultiert werden, um wirksam gegen die Argumente der Gegenseite vorgehen zu können.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,

Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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