Kolpingwerk betont besondere Bedeutung der Ehe
14 Jun
Mit der Entscheidung über die Verletzung des Gleichheitssatzes bei der Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe im Fall des Ehegattensplittings, hat das Bundesverfassungsgericht seine Linie der jüngsten Entscheidungen in diesem Themenkreis fortgesetzt. Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht zu Recht auch immer wieder, dass es sich bei der Ehe, die unter dem besonderen Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes steht und der eingetragenen Lebenspartnerschaft, um zwei eigenständige rechtlich verfasste Lebensformen handelt.
„In Bezug auf Ehe und Familie sowie die Lebenswege der Menschen insgesamt haben wir es mit einer komplexen Wirklichkeit zu tun. Angesichts veränderter gesellschaftlicher Realitäten gilt es wahrzunehmen, dass Menschen in unterschiedlichen Lebensformen dauerhaft füreinander Verantwortung übernehmen“, betont Markus Lange. Er ist stellvertretender Bundesvorsitzender des Kolpingwerkes Deutschland.
„Wir sehen die berechtigte Sorge vieler Menschen, dass durch die gesellschaftlichen Veränderungen ein Klima entstehen könnte, das der besonderen Bedeutung der Ehe nicht mehr gerecht wird. Deshalb ist es jetzt die Aufgabe des Gesetzgebers nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein eigenes steuerliches Instrument zu finden, das den besonderen Gegebenheiten der eingetragenen Lebenspartnerschaft gerecht wird.“ Dies entspreche offenkundig auch der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts, das eine Anwendung der Regeln des Ehegattensplittings auf die eingetragene Lebenspartnerschaft lediglich als „übergangsweise“ ausgeurteilt habe.
Bei der Eigenständigkeit des Instituts der Ehe müsse es in jedem Fall bleiben, ergänzt Lange. „Spezifisch für die Ehe ist, dass sie potentiell auf Nachkommen angelegt ist. Dies macht ihre Einzigartigkeit aus, und dies war und ist die Intention des Grundgesetzes, das Ehe und Familie als in sich nachhaltige Lebensform und Grundlage einer Gesellschaft besonders schützen will.“ Gerade die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner sei ein wesentliches Strukturprinzip der Institution Ehe und begründe auch die Ungleichheit gegenüber dem Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Nach dem christlichen Eheverständnis des katholischen Sozialverbandes hat die Liebe zwischen Mann und Frau noch eine tiefere Dimension. „Die sakramentale Ehe ist das personenübergreifende Band, das die Biografie zweier Menschen prägt. Es ist in Freiheit geschenktes Mit- und Füreinander. Diese feste Entscheidung bildet die Grundlage eines erfüllenden gemeinsamen Lebens“, ergänzt Lange. Verlässlichkeit, Treue, Vertrauen und Sicherheit seien Voraussetzung für diesen Ehebund. „Dies gilt es sowohl in ehevorbereitenden wie ehebegleitenden Angeboten der Familienbildung deutlich zu machen, damit Paare nicht alleingelassen werden und in kritischen Phasen von Lebenswenden Unterstützung erfahren.“
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