Erhöhung der Anwaltagebühren

5 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Bundesrat hatte am 7. Juni dieses Jahres beschlossen, gemäß § 77 Abs. 2 GG den Vermittlungsausschuss zu dem vom Bundestag verabschiedeten Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Zweites KostRMoG) anzurufen. Am 26. Juni hatte sich der Vermittlungsausschuss hiermit beschäftigt und heute hat der Bundesrat das Vermittlungsergebnis dazu bestätigt. ARAG Experten sagen, was sich hinter dem Gesetz mit dem langen Namen verbirgt.

Gebühren werden erhöht

„Es ist ein gutes Signal, dass der Bundesrat die Änderungsvorschläge des Vermittlungsausschusses bestätigt hat. Die Änderungsvorschläge werden von einem breiten Konsens getragen,“ freut sich Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Auf Vorschlag der Länder sind allerdings einzelne Festgebühren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nochmals erhöht worden. Des Weiteren sollen die Gerichtsgebühren über das vom Bundestag beschlossene Maß hinaus erhöht werden. Dadurch sollen die Einnahmen der Länder steigen. Die ausgewogenen Gebührenerhöhungen sollen zu einer Verbesserung der Kostendeckungsquote in der Justiz führen. Die Gute Nachricht: Eine Verteuerung der Berufungsinstanz wird es auch künftig nicht geben. „Auch in Zukunft bleibt der hohe Standard der Rechtsprechung in Deutschland gewahrt. Allen Bürgerinnen und Bürger steht auch weiterhin der Zugang zum Recht offen,“ meint die Ministerin weiter.

Warum war das nötig?

Das Gesetz ist ein wesentlicher Teil der Kostenstrukturreform. Nach der Neugestaltung des Gerichtskostengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2004 wird mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr die Kostenordnung von einem modernen Gerichts- und Notarkostengesetz und die Justizverwaltungskostenordnung von einem modernen Justizverwaltungskostengesetz abgelöst werden. Wichtigstes Ziel der Kostenstrukturreform ist die Vereinfachung des Kostenrechts. Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden. Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz. Die seit 1936 in ihrer Struktur unverändert ge-bliebene Kostenordnung bedarf einer grundlegenden Neugestaltung, um den Anforderungen der heutigen Zeit noch zu genügen. Das Zusammenwachsen Europas und die mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung veränderten Arbeitsabläufe müssen auch im Kostenrecht Berücksichtigung finden.



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