Vom Pferd gefallen

10 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wenn ein Kind ohne ersichtlichen Grund während des Reitunterrichts vom Pferd fällt, so ist die Reitschule oftmals nicht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. In dem konkreten Fall nahm das zum Unfallzeitpunkt fünfjährige Mädchen in einer Reitschule an der Reitstunde für Kinder teil. Eine 20jährige Aushilfe führte ein Pony, auf das eine Decke mit Haltegriff aufgelegt war, mit einer 1-2 Meter langen Longe im Kreis. Bei einer Übung verlor die kleine Reiterin das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Sie erlitt dabei eine Humerusfraktur, die operativ versorgt werden musste. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld blieb erfolglos, u. a. weil die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt wurde. Die Art der Übung, das Alter und die Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd waren nicht zu beanstanden. Auch unter anderen Aspekten war laut ARAG Experten eine Schadensersatzpflicht nicht zu bejahen (OLG Hamm, AZ 12 U 130/12).



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