Gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes

11 Jul

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Für den Umgang mit sogenannten „gefährlichen Hunden“ gibt es in allen Bundesländern Vorschriften. Diese regeln unter anderem, wie diese Tiere zu halten und in der Öffentlichkeit zu führen sind. Meist werden auch die Rassen genannt, die als gefährliche Hunde gelten. Das Verwaltungsgericht Trier hat jetzt entschieden, dass ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, sich alleine dadurch als bissig erwiesen hat und damit in die gesetzlich definierte Kategorie fällt. Auf die Entscheidung vom 23. Mai 2013 (AZ: 1 L 593/13.TR) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Ein nicht angeleinter Schäferhundmischling hatte zwei Personen auf der Straße gebissen. Daraufhin wies die Gemeinde den Halter des Hundes an, den Hund inner- und außerorts nur noch angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen. Der Mann war jedoch der Meinung, diese Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Ein Gutachten des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums Trier sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um einen der Rasse nach gefährlichen Hund handele. Aber auch der Gutachter hatte die beschriebenen Maßnahmen empfohlen, da der Hund bei Unterschreiten einer bestimmten Distanz mit Körperkontakt hoch sensibel reagiere, was meist zu unvorhergesehenem aggressiven Verhalten führe. Dieses scheine der Hundehalter nicht in jeder Situation sicher zu beherrschen.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Gemeinde. Indem der Hund zwei Personen gebissen habe, habe er sich als bissig und damit als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes erwiesen. In einem solchen Fall müssten grundsätzlich Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die angeordneten Maßnahmen seien auch nicht unverhältnismäßig. Zur Verhinderung von Beißgefahren sei ein Leinenzwang alleine nur bedingt geeignet, da auch der angeleinte Hund zubeißen oder sich losreißen könne.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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