Päckchen verschwunden – Post haftet
11 Jul
Auch wenn ein Päckchen nicht per Einschreiben oder Nachnahme gesendet wurde, kann die Post unter Umständen verpflichtet sein, zu haften, wenn das Päckchen verlorengeht. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München vom 23. April 2013 (AZ: 262 C 22888/12) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.
Eine Frau verkaufte über eBay ein Paar Golfschuhe. Diese sandte sie per Post an den Käufer. Die Schuhe kamen allerdings nicht beim Empfänger an. Auch ein Nachforschungsauftrag blieb erfolglos. Die Verkäuferin der Schuhe zahlte daher den Kaufpreis zurück und verlangte den Betrag von der Post zurück. Diese weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach hafte sie nur, wenn das Päckchen per Einschreiben, als Einschreiben Einwurf oder eigenhändig, mit Rückschein oder als Nachnahme gesandt worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall. Sie wies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin: In der Filiale sei in den Preisaushängen deutlich auf sie hingewiesen worden. Außerdem hätte man sie einsehen können.
Die Klage der Kundin war erfolgreich. Die Post könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Hierfür sei ein Preisaushang nicht ausreichend, in dessen Kleingedrucktem zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können.“ Diese Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen sei so versteckt, dass eine wirksame Einbeziehung nicht vorliege. Das gelte selbst dann, wenn die Geschäftsbedingungen bei der Filiale vorrätig gewesen wären.
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