Kündigung ohne Termin

17 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen wird, ist laut ARAG dann nicht zu beanstanden, wenn der betroffene Beschäftigte durch einen Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden wird. Eine Arbeitnehmerin war in dem konkreten Fall seit 1987 in dem Betrieb ihres Arbeitgebers beschäftigt, als dieser Insolvenz anmelden musste. Ihr Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von dem Insolvenzverwalter „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Grundsätzlich, so das Gericht, muss der Empfänger der Kündigung erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis endet. Dazu reicht die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist aus. Es kann allerdings auch ausreichen, wenn in dem Kündigungsschreiben auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristregelungen hingewiesen wird und der Gekündigte leicht selbst ermitteln kann, wann sein Arbeitsverhältnis enden wird (BAG, Az.: 6 AZR 805/11).



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