Änderungen bei der Umsatzsteuer durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

1 Aug

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Auch im Bereich der Umsatzsteuer hält das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz einige Änderungen bereit:

– Zunächst gibt es eine Regelung darüber, welches Recht anwendbar ist. Welches Recht für die Rechnungsstellung anwendbar ist, richtet sich danach, wo der Umsatz ausgeführt wird, so dass die Bestimmung des Leistungs- und Lieferortes noch wichtiger wird. Fallen Unternehmersitz und Leistungsort auseinander, gilt das Recht des Staates, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder Wohnort hat.

– So gibt es Neuerungen bei den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss künftig auf der Rechnung vermerkt sein „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bisher musste in der Rechnung nur auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft hingewiesen werden.

– Im Fall der Besteuerung von Reiseleistungen und bei der Differenzbesteuerung muss künftig angegeben werden: „Sonderregelung für Reisebüros“, „Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/ Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung“.

– Ein Unternehmer ist im Ausland ansässig, wenn er dort
* den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
* seine Geschäftsleitung oder
* eine feste Niederlassung und
* im Inland nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Ausland, im Inland aber einen Wohnsitz, ist er im Inland ansässig.

– Sonstige Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, werden künftig am Ort ihres Sitzes ausgeführt. Es sei denn, der Bezug erfolgt für den privaten Bedarf des Personals.

– Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer erfolgt am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers. Die langfristige Vermietung eines Sportbootes erfolgt an dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird.

– Ausweitung der Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen von Gebietskörperschaften auf Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen ab dem 1. Juli 2013.

– Die Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegen ab dem 1.1.2014 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz. Anders, wenn der Kunstgegenstand vom Urheber selbst oder seinem Rechtsnachfolger oder von einem Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, geliefert, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben wird.

– Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird zudem auf die Lieferung von Gas, Elektrizität sowie von Wärme und Kälte an einen anderen Unternehmer ausgeweitet, wenn der liefernde Unternehmer im Ausland ansässig ist und selbst Lieferungen von Erdgas erbringt. Außerdem muss er Wiederverkäufer sein. Damit soll sichergestellt sein, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen nicht unter die Regelung fallen. Die Neuregelung bedarf noch der unionsrechtlichen Ermächtigung durch den EUMinisterrat. Der Antrag hierzu wurde bereits gestellt, die Ermächtigung wurde bisher jedoch noch nicht erteilt. Die EU-Kommission hat dem Ministerrat empfohlen, den Antrag abzulehnen. Deshalb bleibt ein Inkrafttreten der Vorschrift abzuwarten.

– Bei Ausstellung einer Rechnung durch den Leistungsempfänger muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten deshalb künftig Abrechnungen über Entgeltminderungen nicht mehr als Gutschrift bezeichnet werden.

– Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist bis zum 15. des Folgemonats nach Ausführung der Lieferung eine Rechnung auszustellen. Beispiel: Die Lieferung erfolgt am 3. August 2013. Dann muss die Rechnung bis zum 15. September 2013 erstellt werden.

– Bislang war nur die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. Diese Regelung verstößt gegen europäisches Recht, so dass die Einfuhrumsatzsteuer künftig bereits mit ihrer Entstehung abzugsfähig ist.

– Der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb wird auf die Fälle beschränkt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland bewirkt wird. (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

– Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die steuerfreie Umsätze ausführen, können die Vorsteuern für ihre Tätigkeit abziehen, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist. (§ 15 Abs. 3 UStG).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
WKS-Gruppe
Maxstr. 9
76437 Rastatt
Telefon: +49 (7222) 970-0
Telefax: +49 (7222) 970-197
http://www.wks-gruppe.de

Ansprechpartner:
Andreas
+49 (7222) 970-0


+49 (7222) 970-0



Dateianlagen:
Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern, Certified Public Accountants (US-Wirtschaftsprüfern), Steuerberatern und Rechtsanwälten entwickeln wir umfassende und ganzheitlich optimierte Lösungen für nationale und internationale Klienten. Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen. Über uns: 1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter 1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner; 1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner; 1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen 2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner 2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung 2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen 2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London Durch die Zusammenführung von Know How optimieren wir unsere Kompetenz. Jahrzehntelange Erfahrungen und Verbindungen können wir so zum Vorteil unserer Mandanten einsetzen. Unsere Welt ist täglich neu. Sowohl die Partner als auch die Mitarbeiter befinden sich in kontinuierlicher Weiterbildung, um den Wandel aktualisiert zu begleiten.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.