Frisch gewischt
7 Aug
Eine Angestellte war im Betriebsgebäude ihres Arbeitgebers auf einer frisch gewischten Treppe ausgerutscht. Wegen eines dabei erlittenen Trümmerbruchs des linken Handgelenks sowie mehrerer Prellungen forderte sie von dem Unternehmen, das für die Reinigung der Treppe verantwortlich war, die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Forderung wurde damit begründet, dass das Reinigungsunternehmen dazu verpflichtet gewesen wäre, durch Aufstellen von Schildern vor der Rutschgefahr zu warnen. Damit hatte Sie vor Gericht jedoch keinen Erfolg. Das Gericht schloss sich der Meinung des Reinigungsunternehmens an, dass für jeden leicht erkennbar gewesen sei, dass die Treppe gewischt worden sei und die Klägerin aus Unachtsamkeit gestürzt war. Es muss nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Nutzer einer Treppe nicht ohne einen entsprechenden Hinweis erkennen kann oder von denen er nichts wissen konnte, erklären ARAG Experten (OLG Bamberg, Az.: 6 U 5/13).
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