Unwirksame Befristung wird zu Kündigungsverzicht

7 Aug

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Befristung, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung festzustellen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Befristung unwirksam ist. Im konkreten Fall mietete der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung, wobei das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Es sollte am 01.11.2004 beginnen und am 31.10.2011 enden, sofern der Mieter von einer zwei Mal dreijährigen Verlängerungsoption keinen Gebrauch macht. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis dann wegen Eigenbedarf zum 31.08.2011. Anfang Oktober 2012 kündigte sie fristlos. Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen, denn die ordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen. Mangels wirksamer Befristung des Mietvertrages habe dieser als auf unbestimmte Zeit geschlossen gegolten. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses noch Feststellungen dazu treffen muss, ob die weitere (fristlose) Kündigung der Klägerin wirksam ist, so die ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 388/12).



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