Dubioser Branchenbuchanbieter wird nicht geschützt
19 Aug
Wird die Geschäftstätigkeit eines dubiosen Anbieters eines Internetbranchenbuchs mit heftigen Äußerungen kritisiert, so muss darin keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung liegen. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Anbieter eines Internetbranchenbuchs für Handwerker als „Adressbuchbetrüger“, „Adressengräber“ und „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks“ bezeichnet. Der Anbieter behauptete, durch die veröffentlichten Äußerungen seien ihm hohe wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Vorwürfe seien zudem unzutreffend. Der betroffene Anbieter erhob daher Klage auf Unterlassung. Das angerufene Landgericht Köln entschied gegen den Anbieter des Branchenbuchs. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung nicht vorgelegen habe. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt gewesen (LG Köln, Az.: 28 O 703/07).
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