Arzt erkennt Schweinegrippe nicht – keine Haftung

2 Sep

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Erkennt ein Arzt trotz korrekter Untersuchung nicht frühzeitig, dass sein Patient an Schweinegrippe erkrankt ist, haftet er nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2013 (AZ: 3 U 26/13) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein 39-jähriger Mann suchte seinen Arzt auf, um sich wegen hohen Fiebers, Hustens und eines allgemeinen Krankheitsgefühls behandeln zu lassen. Der Mediziner diagnostizierte eine grippale Atemwegsinfektion und akute Bronchitis und verordnete Medikamente. Da sich die Beschwerden verschlimmerten, begab sich der Patient in der folgenden Woche noch weitere zwei Male zu dem Arzt. Zuletzt verordnete dieser ihm ein Antibiotikum und ein Beruhigungsmittel. Am Abend vor der letzten Behandlung hatte der Mann ein Krankenhaus aufgesucht. Dort diagnostizierten die Ärzte eine Lungenentzündung und wollten ihn stationär behandeln. Gegen ihren ausdrücklichen ärztlichen Rat verließ der Mann die Klinik jedoch wieder. Am Abend nach der letzten Behandlung bei seinem Arzt begab er sich dann erneut in ein Krankenhaus, wo er wegen einer Lungenentzündung aufgenommen wurde und wenige Stunden später für die Dauer von dann insgesamt rund fünf Wochen künstlich beatmet werden musste. In diesem Krankenhaus diagnostizierten die Ärzte schließlich eine Infektion mit dem Schweinegrippevirus H1N1. Zu den Folgen der Erkrankung gehörten neurologische Ausfälle und eine mehrmonatige Krankenhausbehandlung mit anschließendem Reha‑Aufenthalt.

Wegen fehlerhafter hausärztlicher Behandlung forderte der Mann von dem Arzt Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro Er war der Meinung, der Arzt habe ihn unzureichend untersucht, fehlerhaft medikamentiert und es versäumt, ihn rechtzeitig in ein Krankenhaus einzuweisen.

Ohne Erfolg. Die Richter kamen nach Anhörung des medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der Arzt seinen Patienten korrekt untersucht und behandelt habe. Auch dass der Mann bei seinem dritten Besuch sofort in ein Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen, sei nicht festzustellen. Lungenentzündungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot bestehe, würden in der Regel zu Hause behandelt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei erst am Abend des Tages eingetreten, als sich der Mann zum zweiten Mal in die Klinik begeben habe. So sei auch die künstliche Beatmung erst nach mehreren Stunden seines Krankenhausaufenthaltes für erforderlich gehalten worden.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de



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