Misslungene Rufnummermitnahme rechtfertigt Kündigung

5 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wirbt ein Telekommunikationsanbieter mit dem Slogan „Wir erledigen dann alles Weitere für Sie“ – unter anderem die Verwendbarkeit der bisherigen Rufnummer, kann das Misslingen der Rufnummerübernahme zu einer berechtigten fristlosen Kündigung des Kunden führen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Internetnutzer seinen Anbieter für den DSL-Anschluss wechseln. Er entschloss sich für einen Anbieter, der auf seiner Internetseite unter anderem damit warb, dass „alles Weitere“ für den Neukunden erledigt wird. Seine bisherige Rufnummer sollte übernommen werden. Nach dem Anbieterwechsel stellte sich heraus, dass es zu einem Fehler bei der Rufnummermitnahme gekommen war. Der Anschluss des Kunden war für Fremdnetze nicht erreichbar. Angesichts der erfolglosen Bemühungen seitens des Anbieters zur Fehlerbehebung und einer Fristsetzung, die nicht zum Erfolg führte, kündigte der Kunde den DSL-Vertrag fristlos. Der Internetanbieter erkannte die Kündigung nicht an und klagte auf Zahlung der monatlichen Gebühr – umsonst! Denn sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter habe der Kunde den Vertrag wirksam gekündigt. Zahlungsansprüche seitens des Anbieters haben daher nicht bestanden. Nun bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanzen (BGH, Az.:III ZR 231/12 ).



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