E-Zigarette: Arzneimittel oder Ersatzdroge?

20 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Europäische Kommission will den Verkauf von elektronischen Zigaretten deutlich strenger regulieren als bisher. Sie verbietet die geruchlosen, aber nikotinhaltigen Glimmstängel damit faktisch. Nach den Plänen der EU benötigen Produkte, die eine bestimmte Menge Nikotin enthalten, eine Zulassung als Arzneimittel. Elektronische Zigaretten werden dann behandelt wie Nikotin-Ersatztherapien, also Nikotin-Pflaster, Sprays oder Kaugummis, so ARAG Experten.

E-Zigarette?

Die elektronische Zigarette ist ein Produkt, mit dem eine nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft wird. Immer mehr Raucher entdecken sie als Alternative zum herkömmlichen Tabakgenuss. In Deutschland soll es laut „Verband des eZigarettenhandels“ (VdeH) Anfang 2012 etwa zwei Millionen Konsumenten gegeben haben.

Vorschlag der EU-Kommission

Der Regulierungsvorschlag der EU-Kommission sieht nun Grenzwerte vor, bis zu denen die nikotinhaltigen Produkte frei verkauft werden dürfen. Diese Werte sind sehr niedrig: Demnach darf eine Verbrauchseinheit nicht mehr als zwei Milligramm Nikotin enthalten und die Konzentration des Nikotins in der Flüssigkeit darf den Wert von vier Milligramm pro Milliliter nicht übersteigen. Derzeit gängige Produkte enthalten jedoch ein Vielfaches an Nikotin. Die Kartuschen dürften demnach maximal noch einen halben Milliliter Flüssigkeit enthalten, damit sie weiterhin frei verkäuflich sind. Da vermutlich kaum ein Hersteller so kleine Mengen verkaufen und kaum ein E-Raucher so kleine Mengen kaufen will, müssen faktisch so gut wie alle nikotinhaltigen Flüssigkeiten zum Gebrauch in elektronischen Zigaretten als Arzneimittel zugelassen werden. Sollte dieser Vorschlag der EU-Kommission umgesetzt werden, würden wahrscheinlich viele Menschen zum wesentlich gesundheitsschädlicheren Tabakrauchen zurückgetrieben werden, befürchten Gegner der EU-Pläne.

Die deutsche Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat jetzt in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass die Flüssigkeiten zum Verdampfen in der E-Zigarette keine Arzneimittel sind. Damit bleibt das Gericht bei seiner Einschätzung aus einem Eilbeschluss im April 2012 – und widerspricht den Plänen aus Brüssel. Außerdem scheiterten unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesregierung mit dem Versuch, die Verbreitung von E-Zigaretten über eine Einstufung als Arzneimittel zu beschränken. Das OVG Münster vertritt nämlich die Meinung, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten für E-Zigaretten nicht als Arzneimittel gelten. „Es gibt keine Dosierungsanleitung, die Aromen sollen Spaß machen. Außerdem fehlt eine therapeutische Wirkung“, so das Gericht. Denn die Befriedigung der Nikotinsucht sorgt ja nicht für eine Heilung, so ARAG Experten (OVG Münster, Az.: 13 A 2448/12, 13 A 2541/12, 13 A 1100/12).



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