Wenn wichtige Angaben in einer Anzeige fehlen ist Abmahnung möglich

30 Sep

Einfache Zeitungsanzeigen unterliegen den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies macht ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein deutlich.

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein unterliegen auch einfache Zeitungsanzeigen den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Az.: 6 U 28/12). Insbesondere müssten in Anzeigen die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten erfüllt werden, so die Richter. Geschieht dies nicht, so haben Konkurrenten die Möglichkeit, den Anzeigenersteller kostenpflichtig abzumahnen!

Werbeanzeige in Tageszeitung war Stein des Anstoßes

Die Richter des OLG Schleswig-Holstein hatten im oben genannten Fall darüber zu entscheiden, ob eine Anzeige für Kreuzfahrten in einer Tageszeitung die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt.

Diese Anzeige enthielt Abfahrts- und Zielort sowie die Reisedauer, die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen und einen „Ab“-Preis. Die genaue Identität des Unternehmens sowie dessen Anschrift hingegen fehlten in der Annonce, womit das Unternehmen nach Ansicht des klagenden Konkurrenten gegen das Gebot des lauteren Wettbewerbs verstoßen hat. Die Richter bestätigten diese Auffassung.

Damit war die Abmahnung gerechtfertigt. Das Unternehmen musste die Gebühren zahlen und sich unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000€ dazu verpflichten, entsprechende Anzeigen ohne Nennung des eigenen Namens nicht mehr zu schalten.

Worüber muss in der Werbung informiert werden?

Der Fall zeigt, dass eine Nichtbeachtung der Vorschriften zur Werbung teure Konsequenzen haben kann. Die Richter des OLG urteilten beispielsweise, dass die Identität und die Anschrift der Beklagten dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht werden, dass das Unternehmen in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer nennt.

Aber auch darüber hinaus formuliert das UWG die Informationspflichten relativ umfangreich. Genannt werden müssen in der Werbung auf jeden Fall:

alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und

das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

Werbung im Zweifel überprüfen lassen

Diesen Katalog an Informationspflichten sollten sich Unternehmer unbedingt zu Herzen nehmen, wenn sie eine neue Kampagne oder Zeitungsanzeige schalten wollen. Gerade in der Werbung, die stets nach innovativen und wirksamen Kundenansprachen sucht, gilt aus rechtlicher Sicht eben nicht, dass „erlaubt ist, was Spaß macht“.

Um in Konkurrenzsituationen teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten geplante Anzeigen im Zweifel daher besser vorab durch einen Anwalt auf ihre Rechtskonformität hinüberprüft werden. Gleiches gilt, wenn Unternehmen eine zweifelhafte Anzeige eines Konkurrenten findet: Einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb muss man nicht widerstandslos hinnehmen – für die Anwaltskosten muss bei berechtigten Abmahnungen das beklagte Unternehmen aufkommen.

Tim Geißler Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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