Abzug der zumutbaren „Eigenbelastung“ bei Krankheitskosten
1 Okt
Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Ein Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die zumutbare Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Revision gegen ein Urteil zugelassen.
Hinweis: In entsprechenden Fällen kann auf das jetzt anhängige Revisionsverfahren hingewiesen und Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.
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