Keine Werkstattbindung
9 Okt
Wartungsklauseln in den Bedingungen einer entgeltlichen Gebrauchtwagen-Garantie, die die Garantieansprüche des Käufers davon abhängig macht, dass er den Wagen in einer Vertragswerkstatt warten lässt, sind unwirksam. In einem beispielhaften Fall kaufte der Kunde eines Autohauses einen Gebrauchtwagen «inkl. ein Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie». Die Garantievereinbarung macht jegliche Garantieansprüche davon abhängig, dass «der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt». Der BGH weist laut ARAG Experten nun darauf hin, dass eine Klausel in den AGB eines Gebrauchtwagen-Garantievertrages unwirksam ist, wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers – für den Fall, dass der Garantienehmer z.B. die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten nicht durchführen lässt. Solche Klauseln wären bestenfalls statthaft, wenn das Versäumnis der Wartungsobliegenheit des Garantienehmers für einen später eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (BGH, Az.: VIII ZR 206/12).
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