Haustiere in der Eigentumswohnung: Erlaubt oder verboten?

25 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf kein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen. In einem beispielhaften Fall hatte ein Ehepaar, dessen Wohnung im obersten Stock gelegen war, einen Dobermann. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte allerdings per Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, in der es den Wohnungseigentümern und Mietern des Hauses verboten wird, Haustiere zu halten. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken führte dazu aus, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des generellen Haustierhaltungsverbots nichtig sei. Das ergab sich aus § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG. Danach könne jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstünden, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren – also auch ein Haustier halten. Dieser zulässige Gebrauch findet laut ARAG Experten seine Grenzen erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden.

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