Filesharing – Streitwert bestimmt Anwaltskosten!

14 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Filesharing – beliebt vor allem bei Kindern und Jugendlichen, gefürchtet von den meisten Eltern. Denn so kinderleicht das Kopieren und Weitergeben von Dateien von der Handhabung her auch ist, so schwer zu durchschauen ist es in technischer und besonders in rechtlicher Hinsicht. Gerade diese Ahnungslosigkeit führte immer häufiger zu einer „Kriminalisierung der Schulhöfe“ und manchmal sogar zum finanziellen Ruin einer Familie. Damit könnte aber bald Schluss sein. Das Amtsgericht (AG) Hamburg begrenzt nun nämlich Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150 Euro, indem es für diese Fälle lediglich einen Streitwert von 1.000 Euro annimmt. Das Gericht führte in seinem Hinweisbeschluss (Az.: 31a C 109/13) aus, dass es den von der Klägerseite angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält. Als Gegenstandswert der Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 3 ZPO vielmehr ein Betrag von 1.000 Euro für sachgerecht anzusehen. Die Umstände sowie das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung erforderten keinen höheren Gegenstandswert, da die Beklagten das Filesharing in der Regel privat betrieben haben, erläutern ARAG Experten die neue rechtliche Einschätzung. Das AG Hamburg ändert nun also ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung.



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