Höhere Geldbuße statt Führerscheinentzug

9 Dez

Bei der Verhängung eines Fahrverbots hat das Gericht stets zu prüfen, ob der mit dem Fahrverbot beabsichtigte Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Bei der Verhängung eines Fahrverbots hat das Gericht stets zu prüfen, ob der mit dem Fahrverbot beabsichtigte Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 5.7.13 (Az.: 1 RBs 152/13) hervor.

Fahrverbot muss nicht immer sein

Für besonders gravierende Verkehrsverstöße ist die Verhängung eines Regelfahrverbots für die Dauer von bis zu drei Monaten vorgesehen. Der Sinn und Zweck des Fahrverbots besteht darin, einem Fahrzeugführer, der seine Pflichten im Straßenverkehr verletzt hat, deutlich zu machen, dass das gezeigte Verhalten die Straßenverkehrssicherheit gefährdet hat. Das Fahrverbot ist dazu gedacht, auf die betroffene Person erzieherisch einzuwirken und künftig zu größerer Verkehrsdisziplin anzuhalten. In Ausnahmefällen kann von der Verhängung eines Denkzettels abgesehen werden, wenn die Verhängung eines Fahrverbots eine besondere persönliche Härte für den Betroffenen darstellen würde.

Anforderungen an Entscheidungsbegründungen

Im vorliegenden Fall ist der Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einem Bußgeld von 80 Euro verurteilt und gegen ihn ist ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden. Gegen das Urteil des Amtsgerichts (AG) legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim OLG ein, seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Die Ausführungen des AG zur Begründung des angeordneten Fahrverbots sind unvollständig, entschied das OLG. Sie lassen nicht erkennen, dass sich der Amtsrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist. Zudem enthalten die Ausführungen des AG keine Feststellungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, welcher der Verhängung eines Regelfahrverbots entgegensteht, hat das AG Ausführungen zu der Berufstätigkeit zu treffen, so das OLG.

Gericht muss prüfen, ob vom Fahrverbot abgesehen werden kann

Betroffenen ist anzuraten, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Eine Verpflichtung des Gerichts, nähere Feststellungen zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene bzw. sein Anwalt sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalles beruft. Ein erfahrener Verteidiger wird Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Verhängung des Fahrverbots wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf Berufstätigkeit und wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen unverhältnismäßig wäre.

Liegt dagegen bereits ein Urteil vor, kann ein Fachanwalt das Urteil auf die Urteilsbegründung hin überprüfen und beurteilen, ob eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung. Die Begründung muss durch einen Anwalt erfolgen.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.