Kein Recht auf Parkplatz

18 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Anwohner hat keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Parkplätze auf öffentlichem Grund in seiner Gegend erhalten bleiben. In dem konkreten Fall wies die Verbandsgemeindeverwaltung zu Gunsten eines Nachbarn des Klägers einen Parkplatz als Schwerbehindertenparkplatz aus. Dieser Parkplatz befindet sich gegenüber dem Wohnhaus des Klägers auf der anderen Straßenseite. Mit dem Behindertenparkplatz war der Kläger nicht einverstanden und erhob Klage. Er machte u.a. geltend, dass er seine Autos in unmittelbarer Nähe seines Hauses parken wolle. Das Gericht wies darauf hin, dass niemand Anspruch darauf habe, dass in der Nähe seines Hauses sämtliche Parkmöglichkeiten auf Dauer erhalten blieben. Ein Nachbar könne die Beseitigung eines Schwerbehindertenparkplatzes allenfalls verlangen, wenn er hierfür ein besonderes Interesse nachweisen könne, erläutern ARAG Experten (VG Koblenz, Az.: 6 K 569/13.KO).



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