Unfall am Arbeitsplatz: Nur wer tatsächlich arbeitet ist versichert
18 Dez
Laut aktuellem Urteil besteht bereits bei der Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz kein Versicherungsschutz.
Auf den ersten Blick eher kurios mutet eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 1. Oktober 2013 (Az. S 5 U 113/13) an. Sie zeigt aber mit Nachdruck, dass sich Arbeitnehmer sehr genau über die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung im Klaren sein sollten.
Der Kläger hatte sich in einer Pause zwischen zwei Kopiervorgängen – er wartete auf die erneute Betriebsbereitschaft des Kopierers- aus einem nahen Kühlschrank etwas zu trinken geholt und sich beim Öffnen der Flasche und anschließendem Abtrinken der heraussprudelnden Flüssigkeit mehrere Zähne abgebrochen. Dieser Vorgang dauerte insgesamt nur wenige Sekunden.
Dennoch wurde ihm die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigert. Zu Recht, entschied das Gericht. Die Nahrungsaufnahme am Arbeitsplatz sei grundsätzlich nicht unfallversichert. Schließlich sei sie eine eigenwirtschaftliche Verrichtung, die die Arbeitstätigkeit unterbreche. Selbst wenn die Unterbrechung nur wenige Sekunden dauere, sei ein Unfall bei der Nahrungsaufnahme daher nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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