Zu hohe Stornokosten
8 Jan
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Rostock wurde eine Klausel in den Reisebedingungen eines Kreuzfahrtveranstalters beanstandet, die den Kunden für den Fall des Reiserücktritts bis zum 60. Tag vor Reiseantritt zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises verpflichtete. Das OLG hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil die Pauschale viel höher sei als der zu erwartende Schaden des Reiseveranstalters, erklären ARAG Experten. Der Reiseveranstalter habe nicht darlegen können, dass ihm im Falle einer Stornierung ein typischerweise zu erwartender Durchschnittsschaden von 50 Prozent des Reisepreises entstehe. Dessen Zahlen zeigten im Gegenteil, dass frühzeitig stornierte Reisen größtenteils wiederverkauft werden können und dies teilweise sogar zu einem höheren Preis (OLG Rostock, Az.: 2 U 7/13).
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