Pflegeeinrichtung darf Preise nicht einseitig erhöhen
4 Feb
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf sich nicht per Vertragsklausel das Recht einräumen, die Preise einseitig zu erhöhen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte sich eine Pflegeeinrichtung das Recht vorbehalten, die Preise einseitig zu ändern, wenn sich die „bisherige Berechnungsgrundlage verändert.“ Die hiergegen gerichtete Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hatte Erfolg.
Die Richter sahen in der Vertragsklausel einen klaren Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für eine Preiserhöhung sei immer die Zustimmung des Verbrauchers nötig, erläutern ARAG Experten. Im Streitfall muss der Betreiber diese einklagen (Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 276/12).
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