Mittig Parken erlaubt
5 Feb
Eine Dame parkte gewöhnlich ihr KFZ auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links neben ihr war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Fahrerin des Opel Corsa, da sie dadurch beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert wurde. Letztendlich verlangte sie vor Gericht, dass die Fahrerin des Renaults es zukünftig zu unterlassen habe, zu weit rechts zu parken, da eine ungestörte Nutzung des Parkplatzes ansonsten nicht möglich sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege, so das AG München. Das Parken der Renaultfahrerin stellt keine solche dar, da sie stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes parkt und zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 415 C 3398/13).
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