Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung

5 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Paar mietete im Jahr 2006 eine Wohnung. 2013 verlangte die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung von 950 Euro auf 1.140 Euro ab dem Monat April. Die Mieter rührten sich darauf nicht, überwiesen jedoch ab dem gewünschten Zeitpunkt die erhöhte Miete. Die verlangte schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung gaben die Mieter nicht ab. Durch die Änderung ihres monatlichen Dauerauftrages sei klar, dass sie stillschweigend zugestimmt hätten, auch wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam gewesen sei. Dies genügte der Vermieterin nicht und sie klagte vor Gericht auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Die Klage hatte keinen Erfolg, da die Mieter durch die mehrfache Überweisung der erhöhten Miete bereits zugestimmt hatten. Schon die einmalige Zahlung der geforderten Miete, jedenfalls jedoch die mehrmalige Überweisung könne aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, erklären ARAG Experten (AG München; Az.: 452 C 11426/13).



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