Liebe Schweine in der Mietwohnung erlaubt

14 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Eines möchten die ARAG Experten gleich zu Anfang klarstellen: Die Klauseln in Mietverträgen, wonach „die Haltung jeglicher Tiere genehmigungspflichtig“ ist, sind nicht rechtens. Die Haltung von kleinen Haustieren gehört vielmehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und Störungen Dritter ausgeht (AG Köln, Az.: 213 C 369/96). Wenn sich kein Nachbar dadurch belästigt fühlt, muss ein Vermieter nach Auskunft der ARAG Experten also auch akzeptieren, wenn Mieter mit einem Schwein die Wohnung teilen. Damit werden Schweine rechtlich genauso behandelt wie Hunde oder Katzen (AG Berlin-Köpenick, Az.: 17 C 88/00). In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten jedoch auf eine Ausnahme hin: Ist das Schwein leicht in Panik zu versetzen, dass es schnell aggressiv wird und schon mehrfach Menschen verletzt hat, muss der Mieter es wieder abschaffen (LG München I, Az.: 31 S 20796/04).



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