Sozialhilfeempfänger müssen sich nicht privat krankenversichern
14 Feb
Anspruch auf Krankenhilfe vom Sozialhilfeträger
Die Neuregelungen zur allgemeinen Krankenversicherungspflicht, die seit dem Jahre 2009 gelten, haben in einigen Bereichen für Verwirrung gesorgt. Durch die Gesetzesänderung wird jede in Deutschland lebende Person verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Unklarheiten gab es dabei insbesondere für Sozialhilfeempfänger. Sie sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Stattdessen erhalten sie vom Sozialhilfeträger Krankenhilfe, weshalb auch keine private Krankenversicherung erforderlich ist. Ausweislich der neuen gesetzlichen Regelung sind aber nur diejenigen Sozialhilfeempfänger von der privaten Krankenversicherungspflicht befreit, die bereits vor dem 1. Januar 2009 Sozialhilfe bezogen haben. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass alle Personen, die erst seit dem 1. Januar 2009 Leistungen der Sozialhilfe beziehen, dazu verpflichtet wären, eine private Krankenversicherung im Basistarif abzuschließen.
Mit Urteil vom 26. Juli 2013 (Az. 20 U 62/13) stellte das OLg Köln allerdings klar, dass kein Sozialhilfeempfänger eine private Krankenversicherung abschließen muss. Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem vom Gesetzgeber gewollten Zuordnungsprinzip, nachdem jeder bisher nicht versicherte Bürger dem Versicherungssystem zuzuordnen sei, durch das er zuletzt versichert gewesen sei. Danach lasse sich keine Zuordnung der Sozialhilfeempfänger zur privaten Krankenversicherung erkennen (etwas anderes mag hier gelten, wenn ein Sozialhilfeempfänger früher einmal privat krankenversichert war).
Nach der gesetzlichen Zielsetzung müsse der Sozialhilfeträger daher auch Personen, die erst nach dem 1. Januar 2009 Sozialhilfe bezogen haben, Hilfe bei Krankheit gewähren. Eine Verweisung an private Versicherer sei unzulässig.
Katharina Schenk
Rechtsanwältin
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