Nutzungsentgelt vom Ehepartner

19 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Ehepartner muss den in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Trennungspartner vor die Alternative «Zahlung oder Auszug» stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können. Die beteiligten geschiedenen Eheleute im verhandelten Fall sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Diese hatten sie während der Zeit ihrer Ehe gemeinsam bewohnt. Nach der Trennung zog die Frau aus, während der Mann in der Wohnung verblieb. Nach der Scheidung hat die Frau vom Mann für die Nutzung der Wohnung für 2 Jahre ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro verlangt. Letztendlich unterlag sie vor Gericht, denn es fehlte an der vom Gesetz verlangten Aufforderung der Frau gegenüber dem Mann, für die gemeinsame Wohnung eine neue Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu vereinbaren, aus der sich ein Anspruch der Frau auf Nutzungsentschädigung ergeben hätte. Diese Aufforderung müsse so deutlich sein, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative «Zahlung oder Auszug» gestellt werde, so die ARAG Experten. Da die Frau eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruchte, nicht ausgesprochen hat, steht ihr auch kein Zahlungsanspruch aufgrund der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den Mann zu (OLG Hamm, Az.: 14 UF 166/13).



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