Wann zahlt der Mieter für Bagatellschäden?
20 Feb
Laut § 535 Abs. 1 S. 2 BGB gehen Reparaturen einer Mietsache aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs oder altersbedingten Verschleißes zu Lasten des Vermieters. Die laufende Instandhaltung einer vermieteten Wohnung obliegt nach dem Gesetz also grundsätzlich dem Vermieter. Die Instandhaltungspflicht kann jedoch in begrenztem Rahmen teilweise durch eine so genannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. Beispiel: „Der Mieter hat die Kosten für kleine Instandsetzungen bzw. zur Beseitigung von Bagatellschäden bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Euro pro Einzelreparatur selbst zu tragen.“ Fehlt im Mietvertrag eine solche Klausel, ist der Mieter laut ARAG Experten nicht zur Zahlung von Kleinreparaturen verpflichtet. Für alle Kleinreparaturen eines Jahres liegt die Grenze bei 150 bis 200 Euro, früher waren es 300 bis 400 Mark, oder acht bis zehn Prozent der Jahresmiete (BGH, Az.: VIII ZR 91/88, VIII ZR 38/90, VIII ZR 129/91). Eine Mietvertragsklausel, die darüber hinausgeht, ist rechtlich nicht wirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
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