Eigenbedarf: Partner muss nicht namentlich genannt werden

8 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

In einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Lebensgefährte, mit dem die Tochter des Vermieters einen gemeinsamen Hausstand gründen möchte, nicht namentlich genannt werden. Das geht laut ARAG Experten aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In dem entschiedenen Fall waren die Beklagten Mieter einer 158 qm großen Wohnung. Die klagenden Vermieter kündigten die Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihre Tochter. Die habe bislang alleine eine 80 qm große Wohnung bewohnt und benötige nun – so die Begründung – die größere Wohnung, weil sie mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen wolle. Als die Beklagten sich weigerten auszuziehen, erhoben die Vermieter Räumungsklage. Mit Erfolg: Das Kündigungsschreiben müsse den Kündigungsgrund derart konkretisieren, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne, so der BGH. Nur dann könne der Mieter sich gegen den angegebenen Kündigungsgrund wehren, wenn er die Kündigung nicht hinnehmen möchte. Bei der Eigenbedarfskündigung reiche es aus, wenn die Person, für die der Eigenbedarf angemeldet werde, konkret genannt und darüber hinaus erklärt wird, warum diese Person ein Interesse an der Wohnung hat. Insoweit waren die in der konkreten Kündigung gemachten Angaben hinreichend (Az.: VIII ZR 107/13).

Download des Textes und verwandte Themen:

http://www.arag.de/…



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.