Wenn die Immobilie beim Weiterverkauf nicht einmal die Hälfte der aufgenommenen Darlehenssumme erbringt

3 Jun

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Nach dem die erste Welle von Prozessen zu den so genannten ,,Schrottimmobilien“ gerade abgeklungen ist, gerät nun die Deutsche Kreditbank AG immer mehr in den Focus der Gerichte.

Offenbar hat auch die DKB ganz erheblich überteuerte Eigentumswohnungen finanziert. Häufig handelt es sich dabei um Wohnungen, die im Falle des Weiterverkaufes nicht einmal die Hälfte der aufgenommenen Darlehenssumme erbringen.

Nach Feststellungen des Landgerichts Berlin haftet die DKB gegenüber dem Käufer wegen schuldhafter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht. Die DKB kann keine weiteren Zahlungen auf das Darlehen geltend machen und muss bereits geleitstete Zahlungen rückerstatten. Im Gegensatz dazu kann sie die Eigentumswohnung übertragen erhalten.

Grund hierfür ist, dass die DKB über einen so genannten Wissensvorsprung verfügte, der sie zur Aufklärung gegenüber dem Anleger verpflichtete. Weiter hat das Gericht festgestellt, dass die DKB mit dem Vermittler der Wohnung in so genannter institutionalisierter Weise (IZ) zusammengearbeitet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich daraus die widerlegbare Vermutung, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch den Vermittler bzw. den Verkäufer über den wahren Wert der Wohnung hatte. Im vorliegenden Prozess ist es der DKB nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

Sollten auch weitere Gerichte und die Obergerichte diese Auffassung des Landgerichts Berlin bestätigen, eröffnet sich für viele geschädigte Anleger die Möglichkeit, sich von diesen Schrottimmobilien zu befreien.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in durch die Deutsche Kreditbank AG finanzierte Immobilien durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien/DKB Deutsche Kreditbank AG“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Wlim



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