Kein Anspruch auf Einzelzimmer

11 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen. Geklagt hatte eine Frau auf Erstattung der Mehrkosten für ein Einzelzimmer – jedoch ohne Erfolg. Der Argumentation der Klägerin, die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern sei menschenunwürdig, folgte das Gericht nicht. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts seien verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen. Die vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuche auftreten, seien zumutbar und könnten in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden. Ein Anspruch auf Versorgung in einem Einzelzimmer ergibt sich daher weder aus den Normen des SGB V noch aus der Verfassung, erläutern die ARAG Experten. Anderes gilt nur, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer medizinische Gründe entgegenstehen. (SG Detmold, Az.: S 5 KR 138/12).



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