Wann kann ein Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten?

16 Jun

BGH klärt die Frage, ab wann ein erheblicher Mangel vorliegt

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Steht die Mangelhaftigkeit einer Ware fest, so hat der Kunde verschiedene Rechte gegen den Verkäufer: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Wenn die Nacherfüllung scheitert, kann der Käufer grundsätzlich zurücktreten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Mangel unerheblich ist. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun abschließend geklärt, wann dies der Fall ist.

Ein Mangel berechtigt zum Rücktritt, wenn der Aufwand um selbigen zu beseitigen, die Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geht aus dem Urteil des BGH vom 28.05.2014 (Az.: VIII ZR 94/13) hervor.

Berechtigt Fehler in der Einparkhilfe zum Rücktritt?

In dem vorliegenden Fall kaufte ein Kunde einen Neuwagen zum Preis von 29.953 Euro. Nach der Übergabe des Fahrzeugs machte er verschiedene Mängel geltend, u.a. Fehlfunktionen des akustischen Signals der Einparkhilfe und das völlige Fehlen des optischen Signals. Wegen der Mängel suchte er wiederholt den Verkäufer und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – in Bezug auf einige Mängel, darunter die Mängel an der Einparkhilfe, eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Darauf hin erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage wollte er die Rückerstattung des Kaufpreises erreichen.

Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut waren, was dazu führte, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgab. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug gemäß dem Gutachten des Sachverständigen 1.958,85 Euro. Strittig war nun, ob der Mangel geringfügig und der Rücktritt damit ausgeschlossen ist.

Erheblichkeitsschwelle bei 5 % des Preises

Die Reparaturkosten betrugen 6,5 Prozent des Kaufpreises. Dies reichte für einen Rücktritt vom Vertrag, da der Mangel somit nicht mehr als geringfügig anzusehen war. Die Schwelle dafür liegt nämlich gemäß der Entscheidung des BGH bei 5 %.

Käufer, die wegen nicht behebbarer Mängel oder der Weigerung des Verkäufers, den Mangel zu beheben, vom Vertrag zurücktreten wollen, haben nun Rechtssicherheit bezüglich der Frage, wann ein Mangel geringfügig ist oder eben nicht. Da für einen Rücktritt vom Vertrag jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollten sich Käufer in einem solchen Fall rechtzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, um die Rückabwicklung des Vertrages nicht zu gefährden.

Frank Brüne,

Rechtsanwalt

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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