Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird bei der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis ein Veräußerungsfreibetrag gewährt. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und wird deshalb nur berücksichtigt, wenn er beantragt wird. Hat z. B. ein Unternehmer zwei oder mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, muss er den Freibetrag nicht bei der ersten Veräußerung in Ansatz bringen, wenn sich der Freibetrag bei einer späteren Veräußerung günstiger auswirken würde. Dagegen ist es nicht möglich, den bei einer Veräußerung nicht verbrauchten Teil des Freibetrags auf weitere Veräußerungen zu übertragen. Soweit der Freibetrag bei einer Veräußerung nicht voll ausgeschöpft werden kann, ist er verloren.
Eine Unternehmerin hatte im Jahr 2007 den Freibetrag ursprünglich für einen geringen Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs) in Anspruch genommen.
Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Später erhielt sie einen berichtigten Steuerbescheid, in dem für 2007 zusätzlich ein weiterer (höherer) Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft) veranlagt war. Das Finanzamt berücksichtigte nur den ursprünglich gewährten geringen Freibetrag. Im Einspruchsverfahren gegen diesen geänderten Bescheid beantragte die Unternehmerin den Freibetrag bei dem höheren Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen.
Das Finanzamt lehnte das ab. Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Korrektur des von der Unternehmerin ausgeübten Wahlrechts im Wege der Kompensation möglich und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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Durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern, Certified Public Accountants (US-Wirtschaftsprüfern), Steuerberatern und Rechtsanwälten entwickeln wir umfassende und ganzheitlich optimierte Lösungen für nationale und internationale Klienten.
Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen.
Über uns:
1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter
1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner;
1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner;
1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen
2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner
2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung
2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen
2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London
Durch die Zusammenführung von Know How optimieren wir unsere Kompetenz. Jahrzehntelange Erfahrungen und Verbindungen können wir so zum Vorteil unserer Mandanten einsetzen.
Unsere Welt ist täglich neu. Sowohl die Partner als auch die Mitarbeiter befinden sich in kontinuierlicher Weiterbildung, um den Wandel aktualisiert zu begleiten.
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