Gewinn ist auszuzahlen
6 Aug
Wer Gewinnzusagen versendet, muss dem Empfänger den zugesagten Betrag zahlen. Im konkreten Fall hatte die Klägerin im Jahr 2007 ein Schreiben mit der Überschrift «Großes Deutschland Rätsel» erhalten. Absender war die Firma «Buchungszentrumwest» mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: «Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…». Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie «Preise» der Satz «Dritter Preis: 20 x 1.000 Euro Bargeld». Tatsächlich existierte die Firma «Buchungszentrumwest» nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben. Das OLG Oldenburg verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 Euro. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten, so die Richter weiter. Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete «Sender» der Gewinnmitteilung. Dabei könnten Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmen sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Da der Beklagte die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet, versandt und die Touren organisiert hat, kann er als Handelnder neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage verpflichtet werden, erklären ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 11 U 23/11).
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