Täuschung im Partnershop ist Sache des Anbieters

7 Aug

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Partnershops von Mobilfunkbetreibern sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen, die auf Provisionsbasis handeln – darum auch „Partnershop“ und nicht „Filiale“. Ein aktuelles Gerichtsurteil besagt nun aber, dass Partnershops nicht grundsätzlich als selbständig zu betrachten sind. In dem entschiedenen Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen gegen einen Kunden geklagt und die Begleichung der monatlichen Grundgebühren gefordert. Diese bezahlte der Teilnehmer aber nicht, da er nach eigenen Angaben in einem Partnershop des Providers über den Tisch gezogen worden sei. Ursprünglich war der Kunde nämlich in den Laden gegangen, um einen günstigeren Tarif für sein Handy zu erhalten. Dort stellte eine Mitarbeiterin seinen Vertrag um und versicherte ihm, dass die monatlichen Kosten ab jetzt günstiger seien. Dies traf allerdings nicht zu. Obwohl der Kunde danach seinen neuen Vertrag widerrief, wollte der Provider die monatlichen Zahlungen erhalten. Das zuständige Amtsgericht bezeichnete eine solche Anfechtung des Vertrages allerdings als grundsätzlich möglich, denn die Vorgehensweise der Mitarbeiterin im Partnershop sei dem Telekommunikations-Anbieter zuzurechnen. Demnach spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter im Partnershop Handelsvertreter, freier Mitarbeiter oder Angestellter ist; das Gericht bezeichnete den Partnershop als „Erfüllungsgehilfen“ des Providers. Der Anbieter kann sich laut ARAG Experten also nicht damit herausreden, der Shop sei nur ein „Dritter“ gewesen. Bei einer arglistigen Täuschung im Partnershop kann der Kunde den Vertrag somit anfechten (AG Saarbrücken, Az.: 121 C 248/13).

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