Wetter ist kein Glücksspiel
13 Aug
Die von einem Geschäft unter dem Slogan «Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet» geplante Werbeaktion ist kein Glücksspiel. Geklagt hatte ein Möbel- und Einrichtungshaus. Bei der beabsichtigten Aktion kann jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums in ihrem Unternehmen Waren für mindestens 100 Euro erwirbt, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr am Flughafen Stuttgart mindestens eine Niederschlagsmenge von 3 l/qm fällt. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, müssen sich die Kunden beim Möbelgeschäft melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Werbeaktion mit der Begründung beanstandet, es handele sich um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Das angerufene Gericht entschied nun, dass es sich bei der Aktion nicht um ein Glücksspiel handelt. Die Kunden entrichteten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die erworbene Ware, die marktgerechte Preise habe. Unabhängig von der Gewinnaktion könnten die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise würden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein «verdecktes» Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde, ergänzen ARAG Experten (BVerwG, Az.: 8 C 7.13).
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