Kosten für Sachverständigengutachten sind nicht immer erstattungsfähig
20 Aug
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe sind bei einem Bagatellschaden von 840 Euro nicht erstattungsfähig. Im konkreten Fall erlitt die Klägerin einen Unfall und gab ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe in Auftrag. Es stellte sich heraus, dass der durch den Unfall verursachte Schaden 840 Euro betrug. Diesen Betrag erstattete die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig, weigerte sich jedoch, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 940 Euro zu bezahlen. Zu Recht, so das Gericht. Kosten für ein Sachverständigengutachten sind zwar grundsätzlich erstattungsfähig; dies gilt laut ARAG Experten jedoch nicht für Bagatellschäden (AG München, Az.: 331 C 34366/13).
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560