Sondertilgungsrechte müssen berücksichtigt werden
20 Aug
Eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bestimmt, dass Sondertilgungsrechte unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam. Dies entschied das aufgerufene Gericht in einem konkreten Fall, in dem die Sparkasse solch eine Klausel verwendete. Durch die kategorische Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, erlange das Kreditinstitut mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Im Allgemeinen gilt, dass für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte die geschützte Zinserwartung der Bank verkürzen, da durch diese Sondertilgung die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der Gesamtzinsbetrag reduziert werden. Bei Anwendung der Klausel jedoch bleibt diese Reduzierung unberücksichtigt, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 236/13).
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