Meine Rechte rund ums Handy

4 Sep

Udo Vetter, unser Rechtsexperte diesmal zum Thema "Verbraucherrechte in der Mobiltelefonie"

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Neulich wollte ich mir das Guthaben einer Prepaid-Karte erstatten lassen, die ich nicht mehr brauche. Von dem Guthaben behielt die Firma 5,95 Euro ein. Auf meine Nachfrage erklärte mir ein Mitarbeiter, die Firma müsse „selbstverständlich“ eine Bearbeitungsgebühr berechnen. So stehe es ja auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tja, klingt erst mal überzeugend. Nur: Ins Kleingedruckte kann ein Unternehmen vieles schreiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass so eine Klausel auch wirksam ist. Im Fall des Kartenguthabens ist das übrigens definitiv nicht der Fall. Mehrere Gerichte haben bereits zu Lasten der Mobilfunkanbieter geurteilt. Dennoch scheint das keinen so recht zu interessieren. Der Mitarbeiter behauptete jedenfalls steif und fest, die Rechtslage sei ganz anders.

Ich fühlte mich verschaukelt. Offenbar bin ich mit dieser Erfahrung nicht alleine. Denn die Verbraucherforen sind voll mit den Klagen unzufriedener Kunden. Und die Gerichte haben mit dem Kleingedruckten der Anbieter viel zu tun, wie zahlreiche Urteile zeigen. Damit der eine oder andere zumindest künftig nicht über den Tisch gezogen wird, habe ich nachfolgend mal die wichtigsten „Grundrechte für Handynutzer“ zusammengestellt.

Zweifelhafte Gebühren

Jeder Kunde kann bei zweifelhaften Gebühren – zum Beispiel beim Roaming in Urlaubsländern – verlangen, dass der Anbieter den Anschluss untersucht und einen „Prüfbericht“ vorlegt. Das muss innerhalb von acht Wochen geschehen; bis dahin muss der Kunde die streitigen Beträge nicht zahlen.

Handysperre

Der Anschluss darf erst gesperrt werden, wenn der Zahlungsrückstand mindestens 75 Euro beträgt. Gebühren von Drittanbietern, die nur über die Handyrechnung eingezogen werden, dürfen dabei nicht eingerechnet werden. Die Sperre muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht werden.

Rechnung auf Papier

Dem Kunden darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nichts extra berechnet werden, wenn er seine Rechnung per Post haben möchte. Jede Firma ist nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, ohne Mehrkosten eine Rechnung auf Papier zu erstellen.

SIM-Karten-Pfand

Handyfirmen dürfen für SIM-Karten kein Pfand berechnen. So ist es etwa unzulässig, wenn Kunden 26,95 Euro berappen sollten, sofern sie eine abgelaufene SIM-Karte nicht innerhalb von drei Wochen zurücksenden. Dafür gebe es keinen Grund, so das betreffende Urteil. Der Anbieter kann nach Auffassung der Richter die Karte auch einfach deaktivieren.

Nichtnutzungsgebühr

Wer nicht telefoniert, darf nicht durch eine „Strafgebühr“ zur Handynutzung animiert werden. Ein Mobilfunkanbieter wollte seinen Kunden eine Pauschale berechnen, wenn diese in einem gewissen Zeitraum gar keine kostenpflichtigen Anrufe machen. Die Klausel hatte vor Gericht keinen Bestand.

Kündigungsfristen

Anfängliche Vertragslaufzeiten bis zu zwei Jahren sind in Ordnung. Allerdings müssen alle Anbieter auch Tarifoptionen anbieten, die höchstens ein Jahr laufen. Dafür dürfen sie dann aber auch höhere Preise berechnen.

Schadensersatz

Kündigt die Mobilfunkfirma zu Recht den Vertrag, etwa wegen Zahlungsverzug, steht ihr Schadensersatz für die Restlaufzeit zu. Bei Flatrates oder Paketpreisen muss das Unternehmen aber die Ersparnis abziehen, die es durch das vorzeitige Vertragsende hat. Das können, so aktuelle Urteile, bis zu 50 % des Entgelts sein.

Vertragsänderungen

Gerade mit der Übernahme der E-Plus-Gruppe durch 02 steht die Zukunft vieler Untermarken auf der Kippe. Das bedeutet aber nicht, dass Kunden von heute auf morgen neue Tarife akzeptieren müssen. Sie können vielmehr ihren bisherigen Vertrag ohne Nachteile fortsetzen, so lange der Anbieter ihn nicht unter Einhaltung der Fristen kündigt. Natürlich hat der Kunde auch die Möglichkeit, einem attraktiven Angebot zuzustimmen. Ohne sein Einverständnis geht jedoch nichts.

Hilfestellung

Bei Streit mit dem Mobilfunkanbieter kann man sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Die Bundesnetzagentur bietet auch ein Schlichtungsverfahren bei bestimmten Problemstellungen an. Auch die Verbraucherzentralen bieten juristische Hilfe.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.