Halter haftet für sein Auto auch wenn er schon lange nicht mehr drin sitzt
8 Sep
Laut BGH-Urteil besteht die Haftpflicht selbst viele Stunden nach der letzten Fahrt
Gemäß dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) muss der Halter demjenigen seinen Schaden ersetzen, der beim Betrieb seines Fahrzeuges verletzt wird oder dessen Sachen beschädigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) äußerte sich nun dazu, wann das Fahrzeug als noch „im Betrieb“ gilt. Bei eigenen Überlegungen würde man zu dem Schluss kommen, dass ein Auto dann nicht mehr im Betrieb ist, wenn es außerhalb des Verkehrs abgestellt und nach der Fahrt ausreichend abgekühlt ist. Der BGH geht dagegen von einem noch weiteren Begriff aus. Die so genannte Betriebsgefahr ist bereits dann vorhanden, wenn ein Dritter durch eine defekte Betriebseinrichtung einen Schaden erleidet. Dies gilt auch, wenn das Auto bereits über einen längeren Zeitraum abgestellt war. Eine Betriebseinrichtung ist eine Einrichtung, die für die Funktion des Fahrzeuges erforderlich ist, beispielsweise die Batterie.
So ein Defekt lag auch in dem Fall vor, über den der BGH zu entscheiden hatte. Dort hatte sich in einem parkenden Pkw die Batterie selbst entzündet und dadurch einen Brand verursacht, der auch andere parkende Fahrzeuge beschädigte. Damit war der Zusammenhang mit dem Defekt der Batterie hergestellt und der Halter des Pkw ist haftbar. Die Haftpflichtversicherung des Halters des defekten Pkws und der Halter selbst haften somit gegenüber allen Geschädigten für entstandene Schäden.
Der Pkw hatte sich zur Zeit des Brandes in einer privaten Tiefgarage befunden, also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes. Diese Tatsache beeinflusste die Entscheidung des BGH jedoch nicht. Fahrzeughalter haften gänzlich unabhängig davon, wo sich ihre Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Schädigung befinden.
Dr. Christian Bock
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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