Flugverspätung – Öffnen der Türen maßgeblich

17 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Die Verspätung eines Fluges der Fluggesellschaft Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn hat dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, zu präzisieren, welcher Zeitpunkt für die tatsächliche Ankunftszeit eines Flugzeugs steht. Der Gerichtshof hat zugunsten des Klägers entschieden, dass der Begriff Ankunftszeit, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Der Begriff der tatsächlichen Ankunftszeit könne nicht vertraglich definiert werden und müsse autonom und einheitlich ausgelegt werden. Hierbei sei zu beachten, dass sich die Fluggäste während des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten hätten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt seien. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet sei und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet werde, seien sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und könnten sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen, erklären ARAG Experten (EUGH, Az.: C-452/13).



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