Hartz IV „noch“ verfassungsgemäß
17 Sep
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sind derzeit noch verfassungsgemäß! Gegenstand der Verfahren waren die Regelbedarfsleistungen für Alleinstehende, für zusammenlebende Volljährige, für Kinder bis zu 6 Jahren sowie für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. Das zunächst mit den Klagen befasste Sozialgericht Berlin hielt die im Jahr 2011 geänderten Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für verfassungswidrig und legte die Frage ihrer Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht vor. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Familie zurückgewiesen. Das Grundgesetz garantiere ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Nach den zugrunde gelegten Maßstäben genügten die Vorschriften für den fraglichen Zeitraum noch den Vorgaben des Grundgesetzes. Die Höhe der Leistungen sind nach der verfassungsrechtlich gebotenen Gesamtschau derzeit nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber müsse jedoch Veränderungen im Rahmen der nächsten Anpassung des Regelbedarfs Rechnung tragen. Bedarf für eine Nachbesserung und damit eine wahrscheinliche Erhöhung der Sätze sehen die Richter unter anderem bei den Strompreisen, der Mobilität oder bei den Pauschalen für die Anschaffung von Kühlschrank und Waschmaschine, erklären ARAG Experten (BVerfG, Az.: 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13).
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