Cannabis: Ist der Führerschein schon nach einmaligem Konsum weg?

2 Okt

Autofahrer klagt gegen Behörde und bekommt vorläufig Recht

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann nicht mit einem „gelegentlichen“ Cannabis-Konsum gleichgesetzt werden und rechtfertigt daher nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hervor (Az.: 4 Bs 26/14), die im einstweiligen Rechtsschutz erging.

Fahrer wurde unter Cannabis-Einfluss erwischt

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei stellte die Polizei deutliche Anzeichen eines Drogenkonsums fest. Da der Autofahrer – seinen Rechten entsprechend – einen freiwilligen Drogenurintest verweigerte, wurde ihm Blut abgenommen. Diese Untersuchung ergab, dass er Cannabisprodukte konsumiert hatte. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis und ordnete die „sofortige Vollziehung“ an. Der Autofahrer sei ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen, da er ein KFZ unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, so die Behörde.

Probierverhalten vs. gelegentlicher Konsum

Der Autofahrer wehrte sich gegen den Führerscheinentzug und widersprach der Entscheidung der Behörde. Es habe sich bei ihm um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt. Die Behörde konterte: Zwar spreche „gelegentlicher“ Cannabiskonsum nicht gegen die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Auto. Allerdings dürfe auch ein gelegentlicher Konsument kein Fahrzeug führen, wenn er zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs nicht trennen könne.

Einmaliger Konsum ist nicht „gelegentlich“

Die Sache ging daraufhin im Eilverfahren vor Gericht. Die Entscheidung: Gelegentliche Einnahme setze einen mehrmaligen, das heißt einen mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus. „Gelegentlich“ sei dabei nicht mit „bei Gelegenheit“ gleichzusetzen, entschied das OVG. Das OVG stellte deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, sodass der Betroffene Autofahrer seine Fahrerlaubnis vorerst behalten durfte.

Einmal ist keinmal?

Steht der Konsum von Drogen fest, ist die Person grundsätzlich nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Das hat den Entzug der Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde zur Folge. Eine besondere Ausnahme gilt jedoch für den Konsum von Cannabis: Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum gilt ein Kraftfahrer lediglich dann als ungeeignet, wenn er am Straßenverkehr mit einem KFZ teilnimmt. Denn: Wer nicht zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Autofahren trennt, ist gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wem als Autofahrer Cannabiskonsum nachgewiesen wird, dem ist zu empfehlen, sich möglichst rasch an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Gemeinsam kann in diesen Fällen die richtige Strategie ausgearbeitet werden, um die Chance zu wahren, den Führerschein gegebenenfalls zu retten.

Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,

Fachanwalt für Verkehrsrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.