Anlieger können zur Fahrbahnreinigung verpflichtet werden

5 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Straßenverkehrsordnung hindert Gemeinden nicht daran, Straßenanlieger zu verpflichten, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde den Anliegern auferlegt, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Hierüber gab es Streit, welcher zu Gunsten der Gemeinde entschieden wurde. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat der Gemeinde Recht gegeben. Die Straßenverkehrsordnung steht der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen. Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften; dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und einer darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht obliege, so die ARAG Experten (OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14).



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