Arbeitsrecht für Unternehmer: Ausstattung des Betriebsrats

17 Nov

Kein Anspruch auf einen separaten Telefon- und Internetanschluss

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

(LAG Niedersachsen, Beschl. v. 30.07.2014 – 16 TaBV 92/13)

Arbeitgeber sind gemäß §40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass dem Betriebsrat auch Anspruch auf einen Computer zusteht, wenn dieser zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Regelmäßig wird von den Gerichten auch ein Zugang zum Internet als allgemein genutzte, umfassende Informationsquelle als erforderlich anerkannt.

Der Arbeitgeber in dem vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall setzte eine Telefonanlage ein, die so eingestellt werden kann, dass die Verkehrsdaten mit vollständigen Zielnummern gespeichert und personenbezogen ausgewertet werden können. Die einzelnen Anlagen können gekoppelt und zentral konfiguriert und verwaltet werden. Das Betriebsratsbüro war mit einem Nebenstellenanschluss ausgestattet. Der Internetzugang wurde über einen Proxyserver vermittelt. Von dort kann der Zugang verwaltet und überwacht werden. Es ist möglich, User- und zumindest IP Adressen und alle URLs der Browserzugriffe zu protokollieren und personenbezogen auszuwerten. Die Emailpostspeicher können von Administratoren gelesen werden, aufgrund von Backups auch gelöschte E-Mails. Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber einen separaten Telefon- und Internetanschluss, der nicht über den Proxy-Server des Arbeitgebers vermittelt wird.

Das LAG Niedersachsen wies dieses Begehren des Betriebsrats zurück. Zwar sieht auch das LAG Niedersachsen einen grundsätzlichen Anspruch des Betriebsrats auf Telefonanschluss und Internetzugang. Der Betriebsrat muss aber die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, einschließlich der Begrenzung der Kostentragungspflicht gegeneinander abwägen. Der betriebsübliche Telefonanschluss ist regelmäßig für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben ausreichend. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Telefonanschluss unkontrolliert bleibt, indem die Aufzeichnung der Verkehrsdaten seines Nebenstellenanschlusses unterdrückt und deren Auswertung verboten werden; ein separater Anschluss ist damit nicht erforderlich, um alleine eine abstrakte Gefahr der Kontrolle durch den Arbeitgeber abzuwehren. Entsprechendes gilt für den Interzugang. Dadurch würde zudem eine nicht notwendige Sicherheitslücke drohen.

Empfehlung für die Praxis:

In der Praxis ist der Trend zu beobachten, dass Betriebsräte immer weitreichendere Ansprüche hinsichtlich der Betriebsratsausstattung an den Arbeitgeber stellen. Allzu oft geben Arbeitgeber auch solchen – rechtlich nicht begründbaren – Wünschen statt, um nicht eine Blockadehaltung des Betriebsrats bspw. bei Überstunden zu riskieren. Gleichwohl sollte nicht vorschnell übertriebenen Wünschen nachgegeben werden. Die im nächsten Durchgang gestellten Ansprüche werden sicherlich noch ausufernder sein.

Autor:

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tobias Grambow

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