Compliance für Unternehmen: Arbeitsschutz

3 Dez

Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Berufsgenossenschaft (OLG Oldenburg, Urt. v. 23.10.2014 - 14 U 34/14)

Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass im Betrieb sämtliche Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht und kommt dadurch ein Mitarbeiter zu Schaden, kann nicht nur der Mitarbeiter Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber haben, sondern auch der Berufsgenossenschaft, die Leistungen zur Versorgung des verletzten Mitarbeiters erbringt, kann ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Der Arbeitgeber in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall ließ seine Mitarbeiter auf dem Flachdach eines neuen Werkstattgebäudes Bauarbeiten verrichten. Das Dach war mit Rauhspundplatten gedeckt. In diese Platten sollten die Arbeiter etwa fünf Quadratmeter große Löcher sägen, damit darin Lichtkuppeln eingesetzt werden konnten. Solange diese Lichtkuppeln nicht eingesetzt waren, sollten die Arbeiter die Fläche mit einer Dampfsperrfolie abdecken. Die Löcher in den Platten waren dadurch nicht mehr erkennbar. Ein Arbeiter stürzte durch eines der abgedeckten Löcher mehr als drei Meter in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Infolge dieser Verletzungen ist er vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim. Die Berufsgenossenschaft als für den Betrieb des Arbeitgebers zuständiger gesetzlicher Unfallversicherer hat für den verunfallten Mitarbeiter bereits Leistungen von rund 1 Million Euro erbracht.

Das OLG hat entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber der Berufsgenossenschaft zur Erstattung von bereits erbrachten und künftigen Leistungen verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hätte nach den Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen müssen, dass aufgrund der möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als neun Quadratmeter sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen werden. Gegebenenfalls hätte ein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut werden können. Das Gericht wertete das bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen als ein grobes Verschulden des Arbeitgebers. Das Gefahrenpotential für die Arbeiter habe sich noch zusätzlich durch die aufgebrachte Dampfsperre erhöht, die die vorhandenen Öffnungen verdeckte.

Empfehlung für die Praxis:

Unfallverhütungsvorschriften sind – auch wenn es im Einzelfall aufwändig ist – einzuhalten. Durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können, dass ein Mensch für den Rest seines Lebens zum Pflegefall wird. Hinzu kommen die wie im vorliegenden Fall erheblichen finanziellen Folgen und möglicherweise auch wirtschaftliche Nachteile durch eine öffentliche Berichterstattung. Damit nicht genug, dürfte auch ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen eingeleitet werden, wegen fahrlässiger Körperverletzung. Wäre der Mitarbeiter ums Leben gekommen, stünde sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung im Raum.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (69) 9897235-0
Telefax: +49 (69) 9897235-99
http://www.buse.de

Ansprechpartner:
Tobias Grambow
Fachanwalt für Arbeitsrecht
+49 (30) 327942-37



Dateianlagen:
    • Tobias Grambow
Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.


Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.