Vollstrecken im Ausland? Auslegung und Konkretisierung von ausländischen Vollstreckungstiteln
8 Dez
Wenn Gläubiger in Deutschland aus einem ausländischen Vollstreckungstitel – z.B. ein Urteil – die Zwangsvollstreckung betreiben wollen, müssen sie dafür bestimmte Formalitäten beachten. Bei Titeln aus Staaten der Europäischen Union ist lediglich eine sogenannte Vollstreckbarerklärung durch das Gericht am Wohnort oder Sitz des Vollstreckungsgegners erforderlich. Was in der Theorie einfach und unkompliziert aussieht, kann aber in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, nämlich beispielsweise dann, wenn der Inhalt des Titels von dem typischen Inhalt eines deutschen Vollstreckungstitels abweicht, insbesondere wenn er nach Ansicht des deutschen Gerichts nicht hinreichend bestimmt ist. In diesem Zusammenhang hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) eine klarstellende Entscheidung getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils. In einem Beschluss vom 21.11.2013 hat der BGH festgestellt, dass das deutsche Gericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung alle Informationen zur Auslegung und Konkretisierung des Vollstreckungstitels hinzuziehen darf, die sich aus dem ausländischen Titel selbst (oder aus den Urteilsgründen) ergeben. Das deutsche Gericht darf aber ferner auch den Vollstreckungsinhalt um solche Forderungen ergänzen, die in dem Staat, in dem der Titel ursprünglich erstritten wurde, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Urteil vollstreckt werden könnten.
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